Zahnarztsteuer

Wenn Sie Leistungen erfassen, welche abnehmbare Positionen (mehrwertsteuerpflichtige) beinhalten erscheint bei der Beleg-Erstellung (z.B. Lieferschein) folgendes Popup:

Wenn ein Zahnarzt mit abnehmbaren Arbeiten (Zahnarztsteuer) einen Umsatz von mehr als CHF 100'000 erzielt, wird er mehrwertsteuerpflichtig. Daher müssen abnehmbare Arbeiten auf der Rechnung so ausgewiesen werden, dass klar ersichtlich ist, welche Produkte der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen und welche nicht.


Beispiel:

Wenn Sie beispielsweise eine Krone auf Titanbasis abrechnen und dabei die Position "0418.1: Einkleben eines Hilfsteils in Prothese oder Titan-Basis in Krone" verwenden, erscheint dieses Popup, da diese Position in den Stammdaten als mehrwertsteuerpflichtig markiert ist. In diesem Fall wäre die richtige Entscheidung, die gesamte Arbeit als festsitzend zu klassifizieren, da die Position in diesem Kontext nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.

Ein anderes Szenario ergibt sich bei einer Hybridprothese, bei der dieselbe Position verwendet wird. Hier könnte die Einstufung als mehrwertsteuerpflichtig zutreffen, da es sich um eine herausnehmbare Arbeit handelt.

Zusätzlich haben Sie in den Stammdaten die Möglichkeit, individuell festzulegen, ob eine Position als mehrwertsteuerpflichtig markiert werden soll oder nicht.


Hinweis

Als Softwarehersteller kann Condent keine Beratung zur korrekten Abrechnung anbieten.

Bei Fragen zur Zahnarztsteuer und der korrekten Abrechnung von abnehmbaren Positionen kann sich ein Dentallabor an den Branchenverband wenden.